Imholz Autohaus AG | AGB | Cham

Allgemeine Vertragsbedingungen zu Fahrzeugkauf, Imholz Autohaus AG

1. Merkmale des Fahrzeuges Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang blieben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.

2. Preisänderungen Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Listenpreis der Firma. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und effektiver Lieferung mehr als drei Monate, ist die Firma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Listenpreis angestiegen oder gesunken ist. Wenn bis zum Tage der Übergabe des Eintauschfahrzeuges dessen Kilometerstand gegenüber der Angabe auf der Vorderseite um mehr als 1'000 km zunimmt, so wird der auf der Vorderseite angegebene Eintauschwert pro 100 gefahrene Mehrkilometer um je 0,1% reduziert.

3. Zahlung Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Kaufpreis für Fahrzeuge, Zubehör und andere Nebenleistungen Zug um Zug bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Gleichzeitig hat die Übergabe eines allfälligen Eintauschfahrzeuges zu erfolgen.

4. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Eigentum am Fahrzeug samt Zubehör bei der Firma. Dieser wird das Recht eingeräumt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

5. Eintauschfahrzeug Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

6. Haftung für Sachmängel 6.1 Der Käufer kann die Fabrikgarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend machen. 6.2 Anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln: a) Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Firma. b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Firma anzuzeigen. Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut sowie wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus. 6.3 Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern. 6.4 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer während der Dauer der Werksgarantie berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen. (0.67% des Kaufpreises pro angefangene 1'000km.) 6.5 Nachbesserung verlängert die Gewährleistung nicht. 6.6 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften - ausgeschlossen. 6.7 Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung auf den Erwerber über.

7. Verzug 7.1 Verzug der Firma. Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u. ä. 7.2 Verzug des Käufers. Der Kaufpreis bzw. Restkaufpreis für das Fahrzeug ist spätestens am Tage der Übergabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, hat ihm die Firma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie: a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder b) vom Vertrag zurücktreten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS AG. Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: 15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie 0.67% des Kaufpreises pro angefangene 1'000 km. Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

8. Gefahrtragung Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Zahlung des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des Eintauschfahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf sie über.

9. Datenschutz Der Käufer gestattet Imholz Autohaus AG und seiner Marken-Vertretungen, seine Daten für Marketingzwecke zu verwenden. Alle Daten werden vertraulich behandelt . Falls Sie die Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke nicht wünschen, kreuzen Sie bitte hier an:

10. Zustimmungsvorbehalt Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Firma dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird jeglicher Schadenersatz ausgeschlossen.

11. Anderungen des Vertrages Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

12. Gerichtsstand Wird der Kaufvertrag mit einem Konsumenten abgeschlossen, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Gerichtstandgesetz. In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.

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